Allgemeine Geschäftsbedingungen

BKU e.K.
Feltenstraße 133
50827 Köln
Stand : März 2014

Teil A: Allgemeine Regeln

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der BKU und für sämtliche Verträge der BKU mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der BKU angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Dienstleistungen.

2.) Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der BKU und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

3.) Soweit Verträge oder Angebote der BKU Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Bestimmungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

§ 2 Umfang und Ausführung des Vertrages

1.) Für den Umfang der von der BKU zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.

2.) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

3.) Die BKU wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlen- und Nutzungsangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen sowie notwendigen Zahlen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ansonsten obliegt die Prüfung ausschließlich dem Auftraggeber.

§ 3 Mitwirkung Dritter

Die BKU ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte, Daten verarbeitende Unternehmen sowie andere Unternehmen heranzuziehen.

§ 4 Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der BKU unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, dass der BKU eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:

1.) Sämtliche Fragen der Mitarbeiter der BKU über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Mitarbeiter der BKU werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

2.) Die BKU wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

3.) Von der BKU gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden von der BKU unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

4.) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der BKU oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

5.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der BKU nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

§ 5 Datensicherung des Kunden

Wenn die von der BKU übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der BKU sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbaren Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

§ 6 Bemessung der Vergütung / Honorare

1.) Die Vergütung (Honorar und Auslagenersatz) der BKU bemessen sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

2.) Für Tätigkeiten, die in der vertraglichen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

3.) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der BKU ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Einkauf von Fremdleistungen / Kosten / Auslagen

Fremd- und Produktionsleistungen sowie sonstige durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (Dritthonorare, Material-, Hardware- und Softwarekosten, etc.) beschafft die BKU in eigenen Namen für eigene Rechnung.

§ 8 Rechnungsstellung, Zahlung

1.) Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die BKU berechtigt, Honorare Dritter und Auslagen je nach Anfall direkt dem Kunden in Rechnung zu stellen.

2.) Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der BKU sind sofort zur Zahlung fällig.

3.) Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die BKU berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

§ 9 Mehrwertsteuer

Alle Honorare, Auslagen, Neben- und Portokosten verstehen sich zzgl. MwSt.

§ 10 Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den §§ 4 und 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der BKU angebotenen Leistung in Verzug, so ist die BKU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Unberührt bleibt der Anspruch der BKU auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die BKU von dem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 11 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

1.) Die BKU kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die BKU die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die BKU beispielsweise höhere Gewalt und anderer Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und der BKU die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die BKU mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der BKU verursacht worden sind.

2.) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die BKU berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abs. 1 die Leistung der BKU dauerhaft unmöglich, so wird die BKU von ihren Vertragspflichten frei.

§ 12 Haftung, Gewährleistung

1.) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der BKU erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der BKU ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die BKU übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß § 5 beruhen.

2.) Die Haftung der BKU beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die BKU vernünftigerweise rechnen muss. Dem Auftraggeber ist dabei bewusst, dass jede Beratungstätigkeit eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Die BKU haftet daher nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund der empfohl

Kontakt

Sie benötigen Hilfe bei Ihren alltäglichen IT-Problemen? Schicken Sie uns eine Nachricht. Wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.

Not readable? Change text. captcha txt